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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen der Testo Industrial Services GmbH (TIS) gelten für alle zwischen TIS und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die TIS nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für TIS unverbindlich, auch wenn TIS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen von TIS gelten auch dann, wenn TIS die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen TIS und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. Angebot und Vertragsschluss, Vertragsunterlagen, Leistung
(1) An ein schriftliches Angebot für den Abschluss  eines Kaufvertrages (Bestellung) ist TIS 14 Kalendertage Tage gebunden. Der Lieferant kann nur innerhalb dieser 14 Kalendertage das Angebot durch schriftliche Erklärung (Auftragsbestätigung) gegenüber TIS annehmen oder durch Versendung und Eingang der Ware vorbehaltlos ausführen.
(2) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, verbleiben im Eigentum von TIS. TIS behält sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant das Angebot von TIS nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an TIS zurückzusenden. Nach Abwicklung des Kaufvertrages sind die Unterlagen unaufgefordert zurück zugeben.
(3) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Vereinbarte Preise sind Festpreise, verstehen sich frei Bestimmungsort (d.h. frei von Versandkosten) und enthalten sämtliche Verpackungskosten, soweit nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrags von TIS bei der von TIS genutzten Bank.
(3) Die Zahlungsfrist beginnt, wenn sowohl die Rechnung als auch die Ware vertragsgemäß und vollständig eingegangen ist. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Wahl des Zahlungsmittels ist TIS vorbehalten. Bei fehlerhafter Lieferung ist TIS berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
(4) Ist vereinbart, dass TIS die Versandkosten trägt, so hat der Lieferant den kostengünstigsten Versandweg zu wählen. Mehrkosten für die beschleunigte Beförderung, die zur Einhaltung des Liefertermins notwendig sind, trägt TIS nicht.
(5) Bei Zahlungsverzug schuldet TIS Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. TIS schuldet jedoch keine Fälligkeitszinsen.

4. Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die in der Bestellung genannten Lieferfristen und  -termine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der Ware am Bestimmungsort. Der Lieferant ist verpflichtet TIS unverzüglich, schriftlich von einer möglichen Nichteinhaltung der Lieferzeit in Kenntnis zu setzen.
(2) TIS kann die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin oder zu Teil- oder Mehrlieferungen angeliefert werden, verweigern und die Ware auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurück senden oder bei Dritten einlagern.
(3) Sollte TIS aufgrund nicht abwendbarer Umstände, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen etc. an der Abnahme der Lieferung gehindert sein, so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch die genannten Umstände länger als 6 Monate nicht möglich, steht TIS ein Rücktrittsrecht zu, ohne jegliche Ansprüche des Lieferanten.
(4) Im Falle eines Lieferverzugs ist TIS berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede begonnene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %. TIS ist berechtigt die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Wird die verspätete Ware angenommen, wird TIS spätestens mit Zahlung der Schlussrechnung die Vertragsstrafe geltend machen.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung
(1) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren zentralen Wareneingang in Kirchzarten, Gewerbestraße 3 zu erfolgen.
(2) Jeder Lieferung muss ein Lieferschein mit Bestellnummer, Kostenstelle und Anforderer beigefügt sein. Weiterhin ist TIS von der Lieferung getrennt eine Versandanzeige mit gleichem Inhalt zuzusenden. Fehlen die genannten Angaben, so hat TIS Verzögerungen bzgl. Bearbeitung oder Bezahlung nicht zu vertreten.
(3) Der Gefahrübergang erfolgt mit Ablieferung an der Empfangsstelle am Bestimmungsort, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme auf TIS über.
(4) Der Lieferant ist zur unentgeltlichen Rücknahme und fachgerechten Abholung und Entsorgung von Verpackungsmaterial verpflichtet. Soweit nicht anders vereinbart, muss das vom Lieferanten verwendete Verpackungsmaterial so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass es entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften ohne zusätzlichen Aufwand entsorgt werden kann.

6. Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum geht mit Ablieferung der Ware bei TIS (oder bei dem von TIS bestimmten Empfänger) auf TIS über.
(2) Die Übereignung der Ware auf TIS erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggfls. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

7. Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
(1) TIS prüft unverzüglich nach Eingang der Lieferung die Ware hinsichtlich offensichtlicher Mängel, Identität, Fehlmengen und erkennbarer Transportschäden.
(2) Ein bei Lieferung oder später entdeckter Mangel wird von TIS angezeigt. In allen Fällen gilt unsere Mängelanzeige als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Weitergehende Prüf- und Anzeigepflichten von TIS bestehen nicht.
(3) Für die Rechte von TIS bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Insbesondere haftet der Lieferant dafür, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die Produktbeschreibungen.
(4) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung ein Mangel wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war.
(5) TIS ist berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von TIS Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Dies gilt auch für Lieferung aus dem Ausland. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von TIS gesetzten Frist nicht nach, ist TIS berechtigt den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Die Kosten dieser Mangelbeseitigung trägt der Lieferant.
(7) Der Lieferant gewährleistet, dass durch den Vertrieb oder das Inverkehrbringen der gelieferten Ware Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Patente Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, selektive Vertriebsbindungen etc. sowohl in Deutschland als auch in unseren jeweiligen Vertriebsländern nicht verletzt oder beeinträchtigt werden. Der Lieferant wird uns von allen Ansprüchen Dritter, die Rechtsverletzungen der vorgenannten Art rügen, sofort freistellen und Aufwendungsersatz leisten. Falls es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Dritten und uns kommt, hat der Lieferant alle mit der gerichtlichen Klärung zusammenhängenden Kosten zu tragen zuzüglich der im Vorfeld entstandenen Kosten (Gutachten, Anwälte etc.).
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Sachmängelansprüche 36 Monate und für Rechtsmängelansprüche 60 Monate, soweit gesetzlich keine längeren Verjährungsfristen bestimmt sind. Die Gewährleistungsfrist von 36 Monaten gilt auch für Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund Mängelhaftung.
(9) Sämtliche TIS infolge einer mangelhaften Lieferung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Ein- und Ausbau-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant; dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. TIS haftet jedoch nur, wenn TIS erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.

8. Lieferantenregress
(1) TIS stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferantenkette neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. TIS ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die TIS seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet.
(2) Bevor TIS einen von dessen Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird TIS den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und/oder wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer von TIS geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche von TIS aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch TIS oder einen Abnehmer von TIS, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiter verarbeitet wurde.
(4) Die Ansprüche aus Lieferantenregress verjähren frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem TIS die Ansprüche des Abnehmers erfüllt hat; spätestens jedoch 5 Jahre nach Lieferung der Ware an TIS.

9. Produkthaftung und Haftpflichtversicherung
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er TIS insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von TIS durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird TIS den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Materialbeistellungen und Werkzeuge
(1) Materialbeistellungen verbleiben im Eigentum von TIS. Die Verarbeitung und Umbildung von Beistellungen werden für TIS vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, TIS nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt TIS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der TIS Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Ware des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant TIS anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum für TIS. Der Lieferant hat die Beistellungen unverzüglich auf Mängelfreiheit zu prüfen.
(2) Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Vorrichtungen etc., die TIS dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die von dem Lieferanten für TIS gefertigt werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in das Eigentum von TIS über; dies gilt auch im Falle gesonderter Berechnung durch den Lieferanten. Die genannten Werkzeuge sind durch den Lieferanten als Eigentum von TIS kenntlich zu machen und sorgfältig zu verwahren. Die Kosten der Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängeln solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf unsachgemäßem Gebrauch seitens des Lieferanten zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die genannten Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Schäden jeglicher Art abzusichern. Der Lieferant tritt schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus der Versicherung an TIS ab und TIS die Abtretung hiermit an.
(4) Soweit an Materialbeistellungen und Werkzeuge gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte bestehen, stehen diese TIS zu. Alle im Zusammenhang mit der Fertigung von Werkzeugen anfallenden Arbeitsergebnisse, stehen (inkl. Urheberrecht) TIS zu. Diese Arbeitsergebnisse werden durch den Lieferanten ohne gesonderte Vergütung schon jetzt an TIS vollinhaltlich abgetreten. TIS nimmt die Abtretung hiermit an.
(5) Materialbeistellungen und Werkzeuge dürfen nur für Zwecke des Vertrages mit TIS genutzt und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TIS an Dritte weitergegeben werden.

11. Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung offen gelegt werden.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

12. Ersatzteile
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Lieferung alle zur ständigen Benutzung des Liefergegenstandes erforderlichen Einzelteile für TIS verfügbar gehalten werden.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen einzustellen, wird er dies TIS unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich von Ziff. 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

13. Import-Export-Zoll-Klausel
(1) Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Lieferant hat TIS spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die zur Einhaltung des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt werden.
(2) Verletzt der Lieferant seine Pflicht aus Ziff. 1 trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die TIS hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

14. Produktbezogener Umweltschutz und Deklarationspflichten
(1) Die Lieferungen müssen den geltenden europäischen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen wie der Richtlinie 2001/95/EG (Produktsicherheit), der EU Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH), der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) und den harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, entsprechen.
(2) Insbesondere dürfen keine Stoffe enthalten sein, die gesetzlichen Beschränkungen/Verboten unterliegen oder als SVHC-Stoffe identifiziert wurden. Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, bei seinen Lieferungen die aktuellen Grenzwerte der RoHS Richtlinie (2011/65/EU) einzuhalten. Dies gilt auch für Produkte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Produkte, die eindeutig nicht Bestandteile von elektronischen Produkten aus dem TIS Produktsortiment sein können, beispielsweise Verpackung, Büromaterial, Büromöbel, etc.
(3) Wenn ein Produkt einer stofflichen Informationspflicht unterliegt oder Ausnahmen bei stofflichen Restriktionen in Anspruch nimmt, insbesondere unter eine Ausnahme des Anhangs III oder IV der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) fällt oder Stoffe enthält, die auf der aktuellen Kandidatenliste gemäß Artikel 59 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) aufgeführt sind, hat der Lieferant diese zum Zeitpunkt der ersten Lieferung der Ware TIS durch Erklärung über folgende Email-Adresse anzuzeigen: fm@testotis.de
(4) Bei der Beschaffung von Elektrogeräten wird nicht ausschließlich nach monetären Faktoren entschieden. Insbesondere die Energieeffizienz ist ein mitentscheidendes Kriterium. Kann der Lieferant ein vergleichbares Gerät mit höherer Energieeffizienz anbieten, so wird dieses bei der Beschaffung bevorzugt behandelt.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, welche sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Freiburg im Breisgau. TIS ist weiter berechtigt, den Lieferanten nach Wahl von TIS am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder des Erfüllungsortes zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von TIS in Kirchzarten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

Stand: Juli 2018